Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bedingungen für alle Studiengänge, Zertifikatsstudiengänge, Seminare
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Studierenden oder dem Teilnehmer der Seminarveranstaltung (im Folgenden „Studierender“ genannt) und der Frankfurt School of Finance & Management gemeinnützige GmbH (im Folgenden „Frankfurt School“ genannt) beim Abschluss eines Vertrages über einen Studiengang, ein Seminar oder einen Zertifikatsstudiengang (im Folgenden „Studiengang“ genannt). Alle Formulierungen in männlicher Form beziehen sich gleichermaßen auf Personen beider Geschlechter.
1.2 Daneben gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen Besondere Geschäftsbedingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten; sie werden bei Abschluss eines Vertrages mit dem Studierenden vereinbart. Soweit die Besonderen Geschäftsbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese abweichenden Regelungen vor.
2. Mitwirkungspflichten des Studierenden
2.1 Der Studierende ist verpflichtet, der Frankfurt School sämtliche Informationen und Unterlagen, die für die Durchführung des Studiengangs von Bedeutung sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es insbesondere erforderlich, dass der Studierende der Frankfurt School Änderungen seines Namens und seiner Kontaktdaten unverzüglich mitteilt.
2.2 Der Studierende hat Bescheinigungen und sonstige Mitteilungen der Frankfurt School auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben.
3. E-Mail-Adresse
3.1 Sofern nicht anders vereinbart ist es zur ordnungsgemäßen und zeitnahen Abwicklung aller mit dem Studiengang zusammenhängenden Formalitäten erforderlich, dass der Studierende der Frankfurt School eine E-Mail-Adresse angibt und diese regelmäßig überprüft. So werden z. B. Terminpläne, Änderungen, Studienhinweise und wichtige Informationen (beispielsweise Prüfungsergebnisse) dem Studierenden in der Regel per E-Mail zur Verfügung gestellt.
3.2. Die E-Mail Kommunikation kann unverschlüsselt erfolgen.
3.3 Der Studierende hat Sorge zu tragen, dass die E-Mail-Adresse vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte geschützt ist.
4. Studienmaterial
4.1 Das dem Studierenden von der Frankfurt School zur Verfügung gestellte Studienmaterial hat unterstützenden Charakter. Es entbindet den Studierenden in keinem Fall von der Verpflichtung eigenen Literaturstudiums, der Anwesenheit bei Präsenzveranstaltungen und der Verfolgung aktueller Entwicklungen im Themenfeld. Insbesondere kann das Studienmaterial mögliche Prüfungsinhalte nicht komplett abbilden.
4.2 Weiteres Studienmaterial (z.B. Gesetzestexte, weiterführende Literatur und Hilfsmittel) hat sich der Studierende auf eigene Kosten zu besorgen.
4.3 Die Frankfurt School behält sich vor, das zur Verfügung gestellte Studienmaterial zu ändern oder zu ersetzen, insbesondere es regelmäßig zu aktualisieren.
5. Datenschutz
Die Frankfurt School beachtet die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes. Sie speichert Daten der Studierenden im Rahmen der Vertragsabwicklung nach § 28 BDSG.
6. Rechte am Studienmaterial
6.1 Das dem Studierenden elektronisch oder gedruckt zur Verfügung gestellte Studienmaterial ist ausschließlich zum Zweck des Studiums und zum persönlichen Gebrauch bestimmt.
6.2 Alle Rechte liegen, sofern nicht gesondert vereinbart oder gekennzeichnet, bei der Frankfurt School.
6.3 Der Studierende verpflichtet sich, das Studienmaterial der Frankfurt School und die gegebenenfalls über das Extranet oder anderen Medien zur Verfügung gestellten Lehrinhalte nicht Dritten zu überlassen oder in sonstiger Weise zu verbreiten und die Urheberrechte nicht zu verletzen. Vervielfältigungen sind nur zum Zwecke des eigenen Studiums zulässig.
7. Haftung
7.1 Die Frankfurt School haftet im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7.2 Die Frankfurt School haftet bei leichter Fahrlässigkeit im Hinblick auf Sach- und Vermögensschäden nicht, außer wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Zwecks des Vertrages gefährdet und auf deren Einhaltung der Studierende regelmäßig vertraut (im Folgenden „Kardinalpflicht“), verletzt hat. Die Haftung wegen Verletzung einer solchen Kardinalpflicht ist ihrerseits auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.
7.3 Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese abweichenden Regelungen vor.
8. Störung des Betriebs
Die Frankfurt School haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.
9. Haftung bei Verschulden des Studierenden
Hat der Studierende durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nr. 2 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die Frankfurt School und der Studierende den Schaden zu tragen haben.
10. Kündigung
10.1 Soweit in den Besonderen Geschäftsbedingungen für den jeweiligen Studiengang nicht anders geregelt, kann der Vertrag über einen Studiengang seitens des Studierenden bis spätestens vier Wochen vor Beginn des Studiengangs gekündigt werden.
10.2 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Auf Wunsch des Studierenden wird der Eingang der Kündigung von der Frankfurt School bestätigt.
10.3 Das Recht der Frankfurt School und des Studierenden zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Frankfurt School ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages insbesondere berechtigt, wenn a) sich der Studierende mit der Zahlung der für den Studiengang in Rechnung gestellten Vergütung in Verzug befindet und trotz schriftlicher Fristsetzung und einer Androhung einer möglichen
Kündigung durch die Frankfurt School innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nicht bezahlt oder b) das Verhalten des Studierenden den ordnungsgemäßen Unterricht oder Studienablauf oder die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Studienkollegen, Dozenten oder der Frankfurt School oder ihrer Mitarbeiter trotz schriftlicher Abmahnung und Fristsetzung erheblich stört. § 323 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung.
11. Dozenten, Termine und Studienort
11.1 Dozentenwechsel und Änderungen im Veranstaltungs- und Prüfungsablauf berechtigen nicht zur Preisminderung.
11.2 Die Frankfurt School legt die Veranstaltungs- und Prüfungstermine fest.
11.3 Die Angabe des Studienortes bedeutet, dass üblicherweise die Lehrveranstaltungen an diesem Ort stattfinden. Die Frankfurt School ist berechtigt, einzelne Lehrveranstaltungen oder die Lehrveranstaltungen einzelner Fachgebiete aufgrund dozentischer oder räumlicher Notwendigkeiten an einen anderen Ort zu verlagern.
11.4 Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Mehrkosten.
12. Frist für Einwendungen, Vergütung und Zahlungsverzug
12.1 Sechs Wochen nach Zugang der Rechnung beim Studierenden gilt die Rechnung von diesem als genehmigt, es sei denn, sie wird innerhalb dieser Frist gegenüber Frankfurt School gerügt. Die Frankfurt School weist auf der Rechnung auf die Möglichkeit von Einwendungen innerhalb der Sechs-Wochen-Frist besonders hin.
12.2 Der Studierende zahlt an die Frankfurt School für den Studiengang die sich aus den Besonderen Geschäftsbedingungen ergebende Vergütung.
12.3 Die Zahlungsverpflichtung des Studierenden wird nicht dadurch berührt, dass dieser das Studium nicht antritt oder zu einem späteren Zeitpunkt am Unterricht nicht teilnimmt.
12.4 Die fristgerechte Zahlung der für den Studiengang in Rechnung gestellten Vergütung ist Voraussetzung für die Zulassung des Studierenden zum Studiengang. Die Frankfurt School ist daher zur Zulassung des Studierenden zum Studiengang nicht verpflichtet, wenn sich der Studierende mit der Zahlung der in Rechnung gestellten Vergütung oder mindestens 50% davon in Zahlungsverzug befindet.
13. Änderungen
13.1 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Besonderen Geschäftsbedingungen werden dem Studierenden schriftlich bekannt gegeben.
13.2 Hat der Studierende mit der Frankfurt School im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. das Intranet, das Extranet/myCampus), können die Änderungen auch auf diesem Wege übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Studierenden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken.
13.3 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen gelten als genehmigt, wenn der Studierende nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Frankfurt School bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Studierende muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Frankfurt School absenden.
14. Schriftform
14.1 Es bestehen keine Nebenabreden. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
14.2 Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst.
15. Geltung deutschen Rechts
Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Studierenden und der Frankfurt School gilt deutsches Recht.
16. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die von der Frankfurt School geschuldete Studienleistung ist der von der Frankfurt School ausgewählte Veranstaltungsort; im Übrigen ist Erfüllungsort Frankfurt am Main.
17. Gerichtsstand
Handelt es sich bei dem Studierenden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Studierenden und der Frankfurt School ausschließlich der Sitz der Frankfurt School.









