Neuer Arbeitsbericht zu Schaeffler / Continental
von Kay-Michael Schanz und Christoph Schalast
Dr. Kay-Michael Schanz
Es sind Zweifel angebracht, ob das gewählte Vorgehen tatsächlich rechtlich zulässig ist. Im Vordergrund der Bedenken steht die juristische Qualifikation sogenannter „cash-settled equity total return swaps“: Können sie (bzw. die von der Gegenseite dieser Instrumente zur Absicherung eingesetzten Aktien) der Schaeffler-Gruppe zugerechnet werden - was bereits vor Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes zu einer Meldepflicht Schaeffler´s geführt hätte?
Es spricht vieles dafür, eine Zurechnung zu bejahen, wenn die Banken, mit denen die Schaeffler-Gruppe die Swaps abgeschlossen hat, ihre hieraus resultierenden Short-Positionen mit Continental-Aktien abgesichert haben, da sie diese dann „für Rechnung des Meldepflichtigen“ i.S.d. § 22 I 1 Nr. 2 WpHG halten. Diese Zurechnung hätte eine unverzügliche Meldepflicht nach § 21 I WpHG begründet. Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass auch Meldepflichten, die sich aus dem WpÜG ergeben, verletzt wurden.
Sollten tatsächlich Meldepflichten verletzt worden sein, so würde dies Ordnungswidrigkeiten darstellen und es wäre ein Bußgeld zu verhängen. Bei der Festsetzung seiner Höhe ist die BaFin nicht durch die in WpHG bzw. WpÜG genannten Beträge beschränkt, vielmehr sollen nach OWiG die Vorteile, die der „Täter“ durch die Tat begangen hat, abgeschöpft werden, womit hier ganz andere Dimensionen erreicht werden. Inwieweit ist hier gegen die mitwirkenden Banken vorzugehen? Ungeachtet eventuell zu verhängender Bußgelder bietet der Sachverhalt keine Grundlage für eine Untersagung des Angebots. Im Ergebnis bleibt Continental daher nur eine sehr eingeschränkte Palette von Möglichkeiten der Verteidigung.
Interessanterweise hat der District Court for the Southern District of New York wenige Wochen vor Veröffentlichung des Übernahmeangebots der Schaeffler-Gruppe im Falle „CSX Corporation v. The Children´s Investment Fund Management (UK) LLP et al.“ ein Urteil gefällt, in dem es um weitgehend vergleichbare Fragen ging. Schon vor dem Hintergrund der absehbaren Verschärfungen der Sanktionen von Verstößen gegen Meldepflichten durch das am 27. Juni 2008 vom Bundestag bereits beschlossene, bei Bekanntgabe der Übernahmeabsicht der Schaeffler-Gruppe aber noch nicht verkündete Risikobegrenzungsgesetz wird die Qualifizierung von cash-settled equity total return swaps (im folgenden auch „Cash Swaps“) über den Einzelfall Schaeffler/Contigummi hinaus massive Auswirkungen auf die Strukturierung von Angriffen auf notierte Unternehmen und damit auch die bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten haben.
Dr. Kay Schanz, Corporate-Finance Dozent an der Frankfurt School of Finance & Management und Verfasser des Standardwerks „Börseneinführung“, das mittlerweile in der 3. Auflage bei C. H. Beck erschienen ist und Professor Dr. Christoph Schalast, Professor für Wirtschaftsrecht an der Frankfurt School, diskutieren in einem jetzt erschienenen Arbeitsbericht die angestrebte Übernahme der Continental AG durch die Schaeffler KG im Hinblick auf versäumte Meldepflichten und ihre Umgehung durch den Einsatz derivativer Finanzinstrumente.
Den Link zum Download des Arbeitsberichts finden Sie rechts.