"jcr:fa989965-cda3-4220-8c80-f698789adc61" (String)
Our websites use various cookies with different functions. These, on the one hand, serve solely technical functions and, on the other hand, also the optimisation of the websites, interaction with social media as well as user related advertising on our pages and those of our partners. You can object to the use of these cookies. Click on âAccept Allâ to accept the cookies or click on âSettingsâ to choose your personal cookie settings.
Data Protection PolicyFunctional cookies support the usability of the Frankfurt School website and enable, for example, the basic functions of the website such as log-in, page navigation and saving of the products during your session. The website would not function properly without these cookies. Further information available here.
These cookies provide information on how a website is used (for example the average duration of page visit and how often it is viewed) and enable an ongoing optimisation of the website. Further information available here.
Sie sind selten, aber es gibt sie – emotional geführte Themen im Aktienrecht. Bei der neuesten Runde des Corporate Governance Working Breakfast (CGWB) sprach auf Einladung von Professor Dr. Julia Redenius-Hövermann, Professorin für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht an der FS, und Sabrina Biedenbach, Geschäftsführende Gesellschafterin des Board Office Biedenbach, Frau Dr. Ursula Neuhoff, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Assoziierte Partnerin bei Flicke Gocke Schaumburg, zum zweiten Führungspositionengesetz – kurz „FüPoG II. Was bringt das Update zum „Quotengesetz“?
Das Thema Frauenquote für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder bleibt heiß diskutiert. Das FüPoG I aus dem Jahr 2016 legte den Grundstein: In Aufsichtsräten börsennotierter und paritätisch mitbestimmter Unternehmen gilt eine feste Quote von 30 Prozent. Zudem legte das FüPoG I fest, dass Zielgrößen für Frauen im Vorstand, den beiden Ebenen darunter und im Aufsichtsrat (bei börsennotierten oder mitbestimmten Unternehmen) festgelegt werden müssen. Mit dem FüPoG II, das am 12. August 2021 in Kraft trat, wurden diese Regelungen teils verschärft. In börsennotierten und paritätisch mitbestimmten sowie öffentlichen Unternehmen müssen in einem Vorstand mit mehr als drei Personen mindestens eine Frau beteiligt sein. Die selbstbestimmte Quote bleibt für börsennotierte oder mitbestimmte Unternehmen bestehen. Zudem hat das FüPoG II Pflege- und Elternzeiten für Vorstandsmitglieder eingeführt. In der anschließenden Diskussionsrunde ging es unter anderem darum, wie die Umsetzung der Quote bzw. wie die Besetzungspraxis tatsächlich funktioniert. Eine Zusammenfassung zum 23. CGWB finden Sie hier:
Weitere Informationen sowie Zusammenfassungen zu allen CGWB finden Sie hier.
Mago Konopnicka
Assistant